Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gartenbauzentrale eG (GBZ)

Schulze-Delitzsch-Straße 10, 26871 Papenburg
Geno.-Reg.-Nr. 120022 AG Osnabrück

 

§ 1

 

Geltungsbereich und Änderungen
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen der GBZ, insbesondere auch solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen mit dem jeweiligen Vertragspartner, sind - sofern keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind oder werden - ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend, die der Vertragspartner ausdrücklich als auch für sich verbindlich anerkennt.
  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Gleiches gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
  3. Ergänzend gelten die Handelsbräuche für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (COFREUROP), soweit sie nicht durch die nachstehenden Bedingungen oder Individualabreden abgeändert oder ergänzt werden.
  4. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform widerspricht. Auf diese Folge wird ihm die GBZ bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die GBZ absenden.
  5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmens gem. § 14 BGB.

 

§ 2

Vertragsabschluss

Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die GBZ in dem Bestätigungsschreiben hinweisen. Der Vertragspartner hat somit die Übernahme der Waren zu bestätigen.

Sofern keine Preisvereinbarung getroffen wird, ist für Waren gleicher Sorte und Qualität der von der GBZ zu bestimmende Preis maßgeblich.

 

§ 3

Lieferung

  1. Die GBZ ist berechtigt, vertragliche Leistungen in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
  2. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen einschließlich Betriebsstilllegung, Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Hagel oder Gewitterschäden) oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Erzeugerorganisation - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die GBZ für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die GBZ auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Im Fall der Nichtbelieferung und ungenügenden Lieferung der GBZ seitens ihrer Vorlieferanten ist die GBZ von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden.
  3. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat.
  4. Die GBZ verpflichtet sich in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. In diesem Fall bleibt der Vertragspartner zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Absatz 3 BGB verpflichtet. Die GBZ wird den Vertragspartner über den Eintritt der oben genannten Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten.
  5. Der Vertragspartner hat den Abtransport der Ware unverzüglich nach Kaufabschluss und Bereitstellung vorzunehmen. Eine längere Lagerung ist nur im Einvernehmen mit der GBZ statthaft. Die Lagerkosten gehen hierbei ab Bereitstellung zu Lasten des Vertragspartners.

Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes - erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Vertragspartners, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen der GBZ befördert wird. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Vertragspartner ebenfalls die Gefahr. Die GBZ wählt die Versendungsart, sofern der Vertragspartner keine besondere Anweisung erteilt hat, aus. Transportversicherungen schließt die GBZ auf Wunsch des Vertragspartners in dem von ihm gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab.

  1. Bei Transportkostenänderungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschlägen kann die GBZ den Kaufpreis entsprechend ändern, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

 

 

 

§ 4

Kaufpreis und Zahlung

  1. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem vereinbarten Warenpreis zuzüglich etwaiger Kosten für die Verpackung und zuzüglich sonstiger Nebenkosten sowie zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart, hat die GBZ mit Abschluss des Kaufvertrages Anspruch auf sofortige Zahlung des Rechnungsbetrages ohne Abzug. Sie kann verlangen, dass vor Auslieferung der Ware gezahlt oder eine Sicherheit gestellt wird.
  3. Sofern sie anfallen, gehen etwaige Diskont- und Einzugsspesen zu Lasten des Vertragspartners; sie sind sofort fällig.
  4. Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der GBZ nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Im Falle von Basislastschrift oder Firmenlastschrift verzichtet der Vertragspartner auf die Möglichkeit des Widerrufs gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut. Kosten einer etwaigen Auslandsüberweisung trägt der Vertragspartner.
  5. Die Berechnung des Kaufpreises erfolgt in Euro.


§ 5

Kontokorrent

  1. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrent eingestellt, für das die Regelungen der § 355 ff. HGB gelten.
  2. Die GBZ verschickt in regelmäßigen Zeitabständen Kontoauszüge an ihre Mitglieder, jeweils per Mitte bzw. Ende des Monats. Der jeweilige Kontoauszug gilt als Rechnungsabschluss. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber/Vertragspartner nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die GBZ verschickt an alle Kunden, Mitglieder und Lieferanten Saldenbestätigungen per Stichtag 31.12. des Jahres. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Die GBZ ist berechtigt, in Abweichung der sich aus §§ 355 ff. HGB ergebenden Zinsregelungen für die Zeit der Überschreitung des jeweiligen Zahlungszieles Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz, mindestens den ihr entstandenen Zinsschaden, geltend zu machen.

 

 

 

§ 6

Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware inkl. der Verpackung bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die GBZ aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der GBZ. Die GBZ ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug kommt, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die GBZ Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die GBZ das Eigentum an der neuen Sache; der Vertragspartner verwahrt diese für die GBZ.
  3. Der Vertragspartner hat die der GBZ gehörenden Waren auf deren Verlangen in dem von ihr gewünschten Umfang gegen die von ihr bezeichneten Risiken auf seine Kosten zu versichern und seine Ansprüche gegen die Versicherung an die GBZ abzutreten. Die GBZ ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien selbst zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.

Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der aus Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt.

  1. Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die GBZ ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die GBZ durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen bestrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der GBZ an den veräußerten Waren entspricht, an die GBZ ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der GBZ stehen, zusammen mit anderen, nicht der GBZ gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden bestrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die GBZ ab.
  2. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die GBZ kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, wenn Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der GBZ auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der GBZ Abtretungsanzeigen auszuhändigen.
  3. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die GBZ die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die GBZ bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die GBZ auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet. Der Vertragspartner ist auf Verlangen der GBZ verpflichtet, die Abtretung seiner Forderung gegen den Dritten schriftlich zu bestätigen. Die GBZ wiederum ist berechtigt, dem Dritten die erfolgte Forderungsabtretung mitzuteilen.

 

§ 7

Leistungsstörungen/Annahmeverzug

  1. Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Annahme der Ware ohne berechtigten Grund verweigert, vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält, ggf. Wechsel nicht vereinbarungsgemäß herein gibt oder einlöst oder wenn der GBZ Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit der Forderung gefährdet erscheinen lassen. Die GBZ kann in den oben genannten Fällen auch vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
  2. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die GBZ die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten einlagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten. Außerdem kann die GBZ unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, 10 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz einfordern. Der Vertragspartner kann den Nachweis führen, dass ein Schaden nicht oder jedenfalls nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
  3. Im Falle der wesentlichen Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder allein im Falle einer erheblichen Vermögensgefährdung kann die GBZ die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten abhängig machen.

 

§ 8

Mängelrüge/Mängelansprüche

  1. Mit der Übergabe der verkauften Ware bzw. mit der jeweiligen Bereitstellung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über.
  2. Nach Bereitstellung der Ware ab der GBZ oder vereinbarter Übergabestelle muss die Ware unverzüglich auf Sachmängel, z. B. Mängel, Qualität, Beschaffenheit geprüft werden. Mängel, die bei sachgerechter Prüfung festgestellt werden können, müssen unverzüglich und bevor die Ware die GBZ bzw. die vereinbarte Übergabestelle verlassen hat, gerügt werden. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
  3. Fristgerecht erhobene Beanstandungen sind durch die Geschäftsleitung oder deren Beauftragte (z. B. Marktprüfer) festzustellen; erforderlich ist hierzu eine schriftliche Dokumentation unter Hinzufügung von Fotos.
  4. Zu Recht erhobene Beanstandungen berechtigen nur zur Herabsetzung des Kaufpreises.

§ 9

Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen.

  • Der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
  • der Verletzung  von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
  • der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
  • der Verletzung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  1. Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

 

  1. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der GBZ.
  2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 10

Transporthilfsmittel und Verpackung

  1. Als Transporthilfsmittel werden bei der GBZ alle Objekte bezeichnet, die zum Transport eines Gutes genutzt werden und mit diesem eine Einheit bilden. Hierzu zählen u. a. auch CC-Container, EC-Container und Euro-Paletten. Die GBZ stellt dem Vertragspartner das Transporthilfsmittel aufgrund eines Mietverhältnisses zur Verfügung.
  2. Alle Bewegungen der Mehrweg-Transporthilfsmittel werden auf Leergut-Konten erfasst. Die quartalsweise von der GBZ erstellten Leergutauszüge sind Rechnungsabschlüsse im Rahmen eines nur mengenmäßigen Kontokorrents und enthalten die Bestände, deren Veränderung. Die sich ggf. hieraus ergebenen Benutzungsgebühren und Pfandgelder werden gesondert in Rechnung gestellt. Die GBZ weist den Vertragspartner mit Abrechnung darauf hin, dass die Abschlusssalden als anerkannt gelten, wenn der Abrechnung nicht binnen Monatsfrist ab Zugang begründet widersprochen wird.
  3. Die GBZ unterscheidet zwischen Verkaufs- und Transportverpackung. Transportverpackung ist die lösbare Umhüllung eines Produktes, welches zum Zweck des gemeinsamen Transportes und dem Schutz des Transportgutes verwendet wird. Die Verpackung wird als Einwegverpackung zu den jeweils gültigen Preisen verkauft bzw. in die Verkaufspreise der Produkte einkalkuliert oder als Mehrwegverpackung dem Vertragspartner ggf. je nach Vereinbarung gegen Erhebung eines Pfandgeldes und Zahlung einer Benutzungsgebühr zur Verfügung gestellt.
  4. Durch die GBZ zur Verfügung gestellte Transport- oder Mehrwegverpackung darf nur für die GBZ-Ware verwendet werden. Jede andere Verwendung wird als Missbrauch des Eigentums bzw. Nutzungsrechtes durch die GBZ verfolgt.
  5. Transporthilfsmittel und Mehrwegverpackungen sind vom Vertragspartner pfleglich zu behandeln sowie in einem einwandfreien und sauberen Zustand zurückzugeben. Beschädigte Verpackungen und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen. Eine Rückgabe kann nur im Rahmen der von der GBZ gelieferten Mängel erfolgen und nur gegen Vorlage der Formularquittungen der GBZ. Die Rücklieferung gleichwertiger Transporthilfsmittel ist statthaft.

 

 

  1. Kommt der Vertragspartner mit der Rückgabe von Mehrwegverpackungen  oder Transporthilfsmitteln in Verzug, so kann die GBZ Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung verlangen, wobei dem Vertragspartner der Nachweis vorbehalten bleibt, der GBZ sei ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden. Ein vom Vertragspartner gezahltes Pfandgeld wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

Anfallende Wartungskosten im Rahmen bestehender, jeweils gültiger Mietverträge mit der Container Centralen GmbH werden berechnet.

Die jeweils vereinbarten Preise, Benutzungsgebühren und Pfandgelder werden durch Rundschreiben, Aushänge oder in einer anderen geeigneten Form bekannt gegeben; sie sind mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen abänderbar. Bei der Beteiligung an Poolsystemen wie z.B. Euro Pool oder Ifco gelten deren gültige Preise bzw. Pfandgelder.

Die Entsorgung von Einwegverpackungen aus Lieferungen der GBZ ist vorbehaltlich gesetzlicher Rücknahmepflichten Sache des Vertragspartners.

Die von der GBZ zur Verfügung gestellte Mehrwegverpackung und das Transporthilfsmaterial bleiben Eigentum der GBZ, sofern es sich nicht um Eigentum Dritter handelt.

Der Vertragspartner trägt nach Gefahrübergang das Verlustrisiko für die Mehrwegverpackung und das Transporthilfsmaterial. Gehen Mehrwegverpackungen und/oder Transporthilfsmaterial aus einem wie auch immer gearteten Grund unter, so ist die GBZ nicht verpflichtet, das dafür gezahlte Pfandgeld zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe in beschädigtem oder unbrauchbarem Zustand oder verspätet, so ist die GBZ wahlweise berechtigt, Schadensersatz oder eine besondere Benutzungsgebühr zu verlangen oder die Rücknahme unter Verfall des Pfandgeldes zu verweigern. Bei Rücklieferung von Mehrwegverpackung und Transporthilfsmaterial werden Pfandbeträge nur gutgeschrieben, wenn und soweit das Verpackungsmaterial von der GBZ entliehen und Pfandbeträge unterlegt wurden.

§ 11

Bestandsschutz

  1. Es ist dem Vertragspartner bekannt, dass die Mitglieder der GBZ entsprechend der mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen zur GBZ verpflichtet sind, ihre gesamte zum Verkauf bestimmte Ernte an Obst-, Gemüse- und Gartenbauerzeugnissen an die GBZ zu liefern bzw. über diese zu vermarkten. Die Verpflichtung der Mitglieder beruht auf der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse gem. der europarechtlichen Grundlagenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, derzeit Verordnung 543/2011 vom 07.06.2011, einschließlich sämtlicher europarechtlicher und nationaler Durchführungsverordnungen. Um Verstöße gegen die Marktorganisation für Obst und Gemüse zu verhindern, ist es dem Vertragspartner untersagt, Obst, Gemüse und/oder gartenbauliche Erzeugnisse unter Ausschaltung der GBZ direkt bei einem oder mehreren ihrer Mitglieder zu beziehen.
  2. Bei festgestellten Verstößen des Vertragspartners gegen die Bestimmungen des § 11 Absatz 1 ist die GBZ berechtigt, den Vertragspartner sofort von der Teilnahme des Verkaufs auszuschließen. Der Vertragspartner haftet ferner für den der GBZ durch den unerlaubten Direktbezug bei dessen Mitglied bei dessen Mitgliedern entstandenen Schaden.

 

§ 12

Schlussbestimmungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie künftige Änderungen dieser Bedingungen werden bei der GBZ an gut sichtbarer Stelle ausgehängt. Sie sind ferner im Internet-Auftritt der GBZ abrufbar. Auf Wunsch werden die Bedingungen auch ausgehändigt. Der Vertragspartner erkennt bei jeweiligem Vertragsabschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung als verbindlich an.

§ 13

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Die Geschäftsräume der GBZ sind für beide Vertragspartner Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
  2. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die GBZ am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
  3. Bedient sich die GBZ zur Geltendmachung ihrer Ansprüche einer genossenschaftlichen Treuhandstelle, so kann sie auch am allgemeinen Gerichtsstand dieser Stelle klagen.
  4. Dass am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner, der Unternehmer ist, und der GBZ - und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Damit gilt Deutsches Recht als vereinbart.

 

§ 14

Sonderbedingungen für den Gewächshausbau

  1. Nachfolgende Bedingungen sind Sonderbedingungen für den Gewächshausbau der GBZ. Diese Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten ergänzend weiterhin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GBZ.
  2. Angebote sind stets freibleibend; mündliche Absprachen sind erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

Die Erklärung der GBZ über Annahme und Ablehnung eines Auftrages erfolgt innerhalb einer Woche, vom Tage des Eingangs des Auftrages gerechnet. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Vertragspartner an den Auftrag gebunden. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung durch den Vertragspartner maßgeblich. Etwaig zum Angebot oder der Auftragsbestätigung gehörende Unterlagen, wie Zeichnungen, Ablichtungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur dann maßgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind explizit nicht als zugesicherte Eigenschaften anzusehen. Die Auftragsbestätigung ist auch dann maßgeblich, wenn die Vertragsgrundlage von ihr abweicht. Die GBZ kann die vertraglichen Verpflichtungen auch durch Einschaltung Dritter erfüllen.

  1. Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlicher Unterlagen bleiben vorbehalten. Die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung der GBZ Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Sollten Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sein, verpflichtet sich der Vertragspartner bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der GBZ die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Vertragspartner die vorgenannten Rechte der GBZ, so ist dieser zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Vertragspartner die GBZ unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  4. Etwaige Mängelgewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Vertragspartner oder dritte Personen ohne Zustimmung der GBZ Änderungen der gelieferten Ware vornehmen. Für von der GBZ eingebaute, von ihr von Dritten bezogener Teile, Motoren, Steuervorrichtungen der halb- oder vollautomatischen Regen- oder Belüftungsanlage haftet die GBZ nicht.
  5. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die durch den Vertragspartner ausgeführten Arbeiten soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle mit einem normalen Lastzug bis zur Montagestelle befahrbar ist.
  6. Sollten bei der Montage Überstunden für die GBZ oder Dritte anfallen, so werden diese mit 25 %, für Nachtstunden mit 50 % und für Arbeiten an Sonntagen mit 100 % Zuschlag erhoben.
  7. Der Vertragspartner haftet für die Lagerung und Sicherung des Materials der Werkzeuge und Zubehör ab Empfangsstation und auf der Baustelle gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl und etwaiger Ansprüche aus § 644 BGB. Für die Dauer der Bauzeit hat der Vertragspartner bei Montage auf der Baustelle kostenlos einen abschließbaren Raum für Werkzeuge und Geräte, das erforderliche Rüstzeug, Wasser- Feuerungsmaterial und Strom zur Verfügung zu stellen. Nach beendeter Montage hat der Vertragspartner die erfolgte ordnungsgemäße Abnahme den Monteuren schriftlich zu bescheinigen.
  8. Die Fertigstellung der Anlage ist erfolgt nach Abnahme oder sobald die Anlage benutzt wird oder benutzt werden kann.
  9. Im Rahmen des Gewächshausbaus gelten ergänzend die VOB/B.

Fassung vom 16.06.2014